LG Köln – Az.: 30 O 173/08 – Urteil vom 15.02.2011
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses nach Ableben der am 21.-23.05.2005 verstorbenen A1 folgendem Teilungsplan zuzustimmen:
Das Barvermögen wird wie folgt aufgeteilt:
der Beklagten zu 1) stehen zu 13.795,22 EUR
der Klägerin zu 1) stehen zu 6.897,61 EUR
dem Kläger zu 2) stehen zu 6.897,61 EUR;
die im Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Bilder erhält die Beklagte zu 1) zu Eigentum;
es bestehen folgende Pflichtteilsergänzungsansprüche:
für die Klägerin zu 1) in Höhe von 9.037,91 EUR
für den Kläger zu 2) in Höhe von 13.873,22 EUR
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) 27 %, der Kläger zu 2) 40 % und die Beklagte zu 1) 33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese 65 % und die Beklagte zu 1) 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser 69 % und die Beklagte zu 1) 31 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sowie die Beklagte zu 1) jeweils 1/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Bilder in Höhe von 1.100,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1) Erb- sowie Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.
Am 16.01.1984 errichteten die Eheleute A1 und A2 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Erben eingesetzt haben. Sie haben bestimmt, dass Haus und Grundstück nach dem Tod des Erstversterbenden nicht verkauft werden dürfen. Ferner haben sie bestimmt, dass sodann der gemeinsame Sohn A2, der Vater der Kläger, Haus und Grundstück erhalten solle, die gemeinsame Tochter, die Beklagte zu 1) den hälftigen geschätzten Wert, der Sohn darüber hinaus 10.000,00 DM. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 14 f. der Akte Bezug genommen. Am 29.06.2001 verstarb der Sohn der Erblasserin A2. Unter dem 21.05.2005 nahm A1 (im Folgenden Erblasserin) – nach dem Tod ihres Ehemanns – eine weitere Verfügung von Todes wegen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift, Blatt 17 der Akte Bezug genommen. Am 21.-23.05.2005 verstarb die Erblasserin.
Die Erblasserin hatte Haus und Grundstück bereits zu Lebzeiten verkauft. Der Umfang des Vermögens der Erblasser[…]