OLG Frankfurt – Az.: 20 W 453/10 – Beschluss vom 10.02.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 62.000 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat in einem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag vom 22.06.2010 unter Berufung auf das notarielle gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern vom 18.08.1983 für sich und ihre beiden Geschwister einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben zu je einem Drittel nach ihrem am –.–.2010 verstorbenen Vater ausweist. Der Erblasser ist am –.–.2010 verstorben, seine Ehefrau am –.–.1993.
Die Rechtspflegerin hat die Antragstellerin im Hinblick auf die im gemeinsamen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel daraufhin gewiesen, dass im Erbscheinsantrag die Angabe fehle, dass keiner der Erben nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe. Die Rechtspflegerin hat insoweit eine Antragsergänzung mit entsprechender eidesstattlicher Versicherung erbeten.
Die Antragsstellerin bzw. der beurkundende Notar hat dies verweigert. Die Strafklausel für einen Abkömmling, der Pflichtteilsansprüche geltend machte, sei eine auflösende Bedingung, die hinsichtlich des Erbteils eine Enterbung und die Anordnung der gesetzlichen Erbfolge zur Folge habe. Da die eidesstattliche Versicherung ausdrücklich die Angabe enthalte, dass der Versichernden keine Umstände bekannt seien, die der Richtigkeit ihrer Angaben entgegenstünden, sei damit auch ausdrücklich versichert, dass auch nicht hinsichtlich eines Erbanteils die Erbfolge entfallen und an diese Stelle die gesetzliche Erbfolge getreten sei. Es sei dem Bürgerlichen Recht fremd – soweit nicht ausdrücklich eine gesetzliche Anordnung bestehe – negative Tatsachen zu beweisen.
Nach erneutem Schriftwechsel und einem dem Notar am 23.09.2010 zugestellten richterlichen Beschluss vom 16.09.2010, dass die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin nicht selbständig anfechtbar sei, hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 04.10.2010 den Erbscheinsantrag zurückgewiesen.
Dagegen hat der Notar für die Antragstellerin mit einem am 22.10.2010 eingereichten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin rügt, die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung sei zu Unrecht verlangt worden. Die Idee, die Antragstellerin könne die auflösende Bedingung übersehen haben, liege fern jeder Lebenserfahrung. Die auflösende Bedingung sei der einzige Grund gewesen, der das Erbrecht der Antragstellerin und der üb[…]