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Bußgeldverfahren – Erkundigungspflicht des Tatrichters vor Erlass eines Verwerfungsurteils

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 6/11 – 2 Ss 391/10 – Beschluss vom 23.02.2011

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2010 wird zugelassen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid vom 15. April 2010 eine Geldbuße von 120.- Euro festgesetzt. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein, den das Amtsgericht durch Urteil vom 17. November 2010 nach § 74 Abs. 2 OWiG verwarf, weil der Betroffene entgegen seiner Verpflichtung, persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen, dieser ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben war. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, um deren Zulassung er nachsucht, und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Sein Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend §§ 79 Abs. 1 , 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet. Die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG verletzt den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn die Tatrichterin hat seinen vor Beginn der Hauptverhandlung angebrachten Antrag, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht beschieden.

Der Betroffene hatte durch seinen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. November 2010 unter deutlichem Hinweis auf den Hauptverhandlungstermin am selben Tage um 11.50 Uhr im Saal 2002 u.a. erklären lassen, dass er der verantwortliche Fahrzeugführer sei und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung bestreite. Ferner ersuche er um Vorlage aller von seinem Fahrverhalten gefertigten Videoaufzeichnungen und widerspreche schon jetzt deren Verwertung, weil diese verdachtsunabhängig erfolgt seien. Weitere Angaben zur Sache werde er nicht machen. Am Terminstage sei er berufsbedingt ortsabwesend und wolle an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen. Dieser Schriftsatz ging per Fax am selben Tage bei der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts um 9.28 Uhr ein. Um 12.20 Uhr verwarf die Tatrichterin den Einspruch als unzulässig, nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren.

Die Verwerfung des Einspruchs hält rech[…]


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