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Betriebsbedingte Kündigung – Interessenausgleich mit Namensliste – Sozialauswahl

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ArbG Stuttgart – Az.: 21 Ca 7249/10 – Urteil vom 17.02.2011

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.09.10 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Werkerin weiterzubeschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.968,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sowie um vorläufige Weiterbeschäftigung.

Die am 00.00.1960 geborene, zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit 1.10.1980 bei der Beklagten als Werkerin mit einem zuletzt bezogen monatlichen Bruttoentgelt von 2492,77 € beschäftigt. Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in G. beschäftigt derzeit circa 490 Arbeitnehmer. Sie stellt hochwertige Modellspielzeuge, insbesondere Modelleisenbahnen, her. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

In der Vergangenheit war die Klägerin in der Montage (1980 bis 1990) sowie in der Stanzerei (1990 bis 2007), aushilfsweise auch im Lager, eingesetzt. Zuletzt war die Klägerin in der Montage tätig. Die Bewertung einzelner Aufgaben ist zwischen den Parteien streitig.

(Symbolfoto: Von BeeBright/Shutterstock.com)

Mit Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 31. 3. 2009 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 17. 2. 2011 ist das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO zum 17. 2. 2011 aufgehoben worden.

Nach längeren Verhandlungen mit dem Betriebsrat vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Diesem ist eine mittels Heftklammer verbundene Namensliste beigefügt. Insoweit wird auf Anlage B 4 (Aktenblatt 121 bis 128) Bezug genommen. Dieser Interessenausgleich wurde vom Betriebsratsvorsitzenden und dem Beklagtenvertreter am 7. 9. 2010 unterschrieben, vom Betriebsratsvorsitzenden vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats. Mit Datum vom 13. 9. 2010 unterzeichnete der Betriebsratsvor[…]


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