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Anforderungen an die Zweckbestimmung bei Bestellung einer Grundschuld

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OLG Koblenz – Az.: 2 W 673/10 – Beschluss vom 14.02.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Die 75 jährige Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage gegen die Antragsgegnerin. Diese ist Rechtsnachfolgerin der …[A] Bank AG.

Die Antragstellerin ist gemeinsam mit ihrem Sohn, …[B1], Miteigentümerin des Hausgrundstücks, …[X]. Die Antragstellerin hat zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Buchgrundschuld in Höhe von 250.000,00 € durch Urkunde Nr. 1135/2003 des Notars …[C] in …[X] am 16.09.2003 bewilligt (GA 4 ff.). Laut Grundschuldbestellungsurkunde erfasst diese neben der Bestellung einer Buchgrundschuld auch die Abtretung der Rückgewähransprüche und die Übernahme der persönlichen Haftung, wofür sich die Antragsgegnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 16.09.2003 ergibt sich nicht, um welche konkreten Darlehensschulden es sich handelt. Eine eigene Zweckvereinbarung hat die Antragstellerin mit der …[A] Bank zu diesem Zeitpunkt nicht geschlossen. Zwischen den Parteien besteht aber Einigkeit, dass die Sicherungsgrundschuld (zumindest auch) für Darlehen der …[B2] und …[B1] bestimmt war.

Am 15.09.2003 hatte die Antragstellerin in den Räumen der …[A] Bank eine Zweckbestimmungserklärung über ein Hypothekendarlehen, verbucht unter der Konto Nr. …02 zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten sowie der Verbindlichkeiten von (namentlich nicht genannten) Dritten (Anlage B 2, GA 45) unterzeichnet. Ausweislich dieser Urkunde bezieht sich die Zweckbestimmung zwar auf ein Grundstück mit der Blatt-Nr. 1506 A, während die Grundschuldbestellungsurkunde ein Grundstück mit der Blatt Nr. 2596 erwähnt. Aus der Zwangsversteigerungsakte des AG Worms 6 K 7/08 (Bl. 14) ergibt sich aber, dass am 13.06.2001 hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks eine Umschreibung aus Blatt 1506 A in Blatt 2596 erfolgte.

Die Antragsgegnerin bezieht sich auf eine weitere Grundschuldzweckbestimmungsurkunde vom 04.09.2004 (GA 6), die (scheinbar) den Unterschriftzug der Antragstellerin trägt. Die Antragstellerin befand sich zur Unterzeichnung der Zweckbestimmungserklärung nicht in den Geschäftsräumen der …[A] Bank (GA 33). Die Zweckbestimmung wurde auf dem Postweg eingeholt. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin die Untersc[…]


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