OLG Koblenz – Az.: 12 U 1543/07 – Urteil vom 28.02.2011
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 8. November 2007 teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die …[A]bank … eG, …[Z] 67.204,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.244,96 € seit dem 28. März 2002, hiervon 19.049,28 € Zug um Zug gegen Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse, Raiffeisen- oder Genossenschaftsbank in dieser Höhe, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage endgültig abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin als Auftragnehmerin von der Beklagten restlichen Werklohn aus Erschließungs-, Wegebau- und Kabelverlegungsarbeiten. Die Beklagte errichtet Windparkanlagen. Im Zusammenhang mit einem solchen Projekt hat sie auch schon vor dem hier in Rede stehenden Auftrag mit der Klägerin zusammengearbeitet (s. Angebot der Klägerin vom 22. Dezember 1998, Bl. 1096 GA).
Im Frühjahr 2000 plante die Beklagte die Errichtung von Windparkanlagen im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen zwischen Trier und Bitburg, und zwar zunächst in der Gemarkung …[Y]. Unter dem 1. März 2000 erstellte die Klägerin ein Angebot über Erschließung, Wegebau und Herstellung der Gräben für die Elektrokabel (Anlage K 1). Dabei verwendete sie unstreitig das Angebot eines Drittanbieters mit von der Beklagten vorgegebenen Masseansätzen. Dieses Angebot sowie Angebotsvorbemerkungen vom September 1999 (Anlage K 2.1) sowie ein Verhandlungsprotokoll vom 24. März 2000 (Anlage K 2.2), in welchem u. a. die VOB sowie ein 2,5%iger Nachlass vereinbart waren, wurden Gegenstand des am 15. April 2000 erteilten Auftrags. Unter dem 3. August 2000 erstellte die Klägerin ein umfangreiches Nachtragsangebot, das Nachtragspositionen von 2 N bis 19 N umfasste (Anlage K 4). Weitere Nachtragsangebote übersandte die Klägeri[…]