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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sperrfrist für einen Arbeitslosengeldanspruch wegen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit

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SG Lüneburg – Az.: S 7 AL 169/09 – Urteil vom 03.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit für die Dauer vom 01. bis 21. März 2009 und gegen die Minderung um 21 Kalendertage.

Der 1961 geborene Kläger war seit dem Jahre 2001 als Kraftfahrer beschäftigt. Mit Schreiben vom 09. Februar 2009 kündigte die Firma I. das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels zum 28. Februar 2009. Ebenfalls unter dem 09. Februar 2009 schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin eine Vereinbarung, welche die Punkte Kündigung, Lohnzahlung für Februar 2009 und Abfindung von 1.000,– Euro beinhaltete.

Mit Bescheid vom 18. März 2009 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. bis 07. März 2009 fest, weil der Kläger eine Abfindung erhalten habe.

Zwischenzeitlich nahm der Kläger Anfang April 2009 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit und dessen Minderung um jeweils 21 Kalendertage fest und begründete dies damit, dass eine Sperrzeit eingetreten sei. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen nicht innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt. Da der Kläger dagegen keine Klage erhoben habe, habe er an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt.

(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Dagegen legte der Kläger am 10. Juli 2009 Widerspruch ein und begründete dies damit, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, gegen die Kündigung Klage zu erheben. Ferner wäre das Arbeitsverhältnis bei Erfolg der Klage zu einem späteren Zeitpunkt beendet worden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2009 zurück und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Der Kläger habe durch Zustimmung zum Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis zum 28. Februar 2009 gelöst. Die Kündigung habe diesen Sachverhalt nur verdecken sollen. Die Arbeitgeberin habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten so d[…]


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