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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

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LAG Frankfurt – Az.: 18 Sa 1203/10 – Urteil vom 02.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2010 – 7 Ca 10718/09 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Beklagte ist im Bereich der Veranstaltungstechnik tätig. Sein Unternehmen war 2002 geschäftsansässig in A/B. Der 19XX geborene Kläger schloss am 18. November 2002 mit dem Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag. Danach sollte er vom 18. November 2002 bis zum 30. Juli 2005 als Fachkraft für Veranstaltungstechnik ausgebildet werden. Zur Wiedergabe des Inhalts des Ausbildungsvertrags wird auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift gereichte Kopie verwiesen (Bl. 8 d.A.).

Am 07. Juli 2003 wurde durch das Arbeitsgericht Hameln zu Gunsten des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil erlassen, welches rechtskräftig geworden ist. Der Tenor dieses Versäumnisurteils enthält neben einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten folgende Entscheidung (Kopie siehe Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 d.A.):

„(…)

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz des Schadens zu leisten, der durch die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 14.04.2003 entstanden ist.

(…)“

Der Kläger konnte nach Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses mit dem Beklagten bereits zum 01. Mai 2003 einen neuen Ausbildungsvertrag mit der Firma C in D zur Ausbildung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik abschließen. Dieses Ausbildungsverhältnis hätte am 30. April 2006 geendet (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 6 d.A.), wurde aber ebenfalls nach kurzer Zeit aus nicht näher angegebenen Gründen abgebrochen.

Schließlich schloss der Kläger am 18. Februar 2004 einen Ausbildungsvertrag mit der Fa. E in F. Dieses Ausbildungsverhältnis beendete der Kläger wie vorgesehen im August 2006. Zur Widergabe des Inhalts dieses Ausbildungsvertrags wird auf die Anlage K 3 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 d.A.).

Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Veranstaltungstechniker schloss der Kläger mit Wirkung ab 04. Januar 2007 einen Arbeitsvertrag mit der Firma G in H. Nach einer vorgelegten Abrechnung verdiente er im August 2007 € 1.800,00 brutto monatlich (Anlage K 5 zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.).

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 20. Mai 2008 durch seinen späteren Proz[…]


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