OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 214/08 – Beschluss vom 02.03.2011
Der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts vom 05. August 2007 werden aufgehoben.
Wert: 450.000,- Euro
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder der verstorbenen Eheleute Dr. F. W. W. (2000) und E. W., geborene S. (2005).
Die Beteiligte zu 2 ist im gemeinschaftlichen Testament vom 21. August 1991, bestätigt durch den notariellen Erbvertrag vom 19. Juni 1997, als Alleinerbin und Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden; das Pflichtteilsrecht des Beteiligten zu 1 wurde wegen Überschuldung und Verschwendung „in guter Absicht gemäß § 2338 BGB“ beschränkt.
Das Amtsgericht hat am 28. August 2006 angekündigt, der Beteiligten zu 2 ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, weil die Testamentsanfechtung des Beteiligten zu 1 nicht durchgreife.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 27. April 2007 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da das Amtsgericht sich nicht mit der vorgreiflichen Frage befasst habe, ob die Anordnung der Pflichtteilsbeschränkung und Testamentsvollstreckung gemäß § 2338 BGB in dem Testament vom 21. August 1991 wirksam ist.
Das Amtsgericht hat am 05. August 2007 erneut seine Absicht angekündigt, der Beteiligten zu 2 ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 abermals Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 29. August 2008 zurückgewiesen hat.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde, mit der er im Wesentlichen geltend macht:
Es sei tunlich das Verfahren auszusetzen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens W../. W. 6 O 224/08 LG Düsseldorf, in dem er, der Beteiligte zu 1, im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Vorlage eines vollständigen notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Wertermittlung der Nachlassgegenstände verfolge, verbunden mit einem unbezifferten Zahlungsanspruch hinsichtlich seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei wegen § 2336 Abs. 2 BGB für die Beurteilung der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung und -beschränkung allein der im Testament angegebene Kernsachverhalt maßgeblich. § 2338 BGB sei verfassungswidrig; sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege eine Verschwendungssucht im Zeitpunkt der T[…]