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Gleichbehandlungsgrundsatz – Streichung Arbeitszeitguthaben- tarifvertragliche Pausenzeitenkürzung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 6 Sa 2331/10 – Urteil vom 04.03.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 14.09.2010 – 2 Ca 1262/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Sortierer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das deren Tarifverträge kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden.

Bis zum 31. März 2008 sah TV Nr. 111 eine Erholungszeit von 3,50 Minuten pro Stunde vor, wovon 3,14 Minuten als bezahlte Kurzpause galten. Durch TV Nr. 142a wurden Erholungszeit und Kurzpausenanteil mit Wirkung vom 1. April 2008 auf 2,25 bzw. 2,03 Minuten pro Stunde gekürzt. Die sich daraus ergebene Verlängerung der Arbeitszeit wurde für die Betriebsstätte des Klägers erst durch neue Dienstpläne ab 12. Juli 2008 umgesetzt. Das sich daraus errechnende Arbeitszeitminus von 4,66 Stunden brachte die Beklagte unter dem 31. Oktober 2008 von dem zu dieser Zeit auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers ausgewiesenen Guthaben von 1,17 Stunden in dieser Höhe in Abzug, wogegen sich der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 wandte.

(Symbolfoto: Von This Is Me/Shutterstock.com)

Das Arbeitsgericht Neuruppin hat die Beklagte verurteilt, auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers eine Zeitgutschrift von 1,17 Stunden vorzunehmen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte für eine korrekte Einarbeitung der verkürzten Kurzpausen in die Dienstpläne beweisfällig geblieben sei, weshalb der Vortrag des Klägers als richtig zu unterstellen sei, dass sich nach dem 31. März 2008 zunächst keine Änderung seiner Tätigkeit ergeben habe. Außerdem hätte die Beklagte mit einer einseitigen Änderung der Dienstpläne gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen, wodurch sich die Rechtsstellung des Klägers nicht hätte verschlechtert werden dürfen.

Gegen dieses ihr am 6. Oktober 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 4. November 2010 eingelegte und am 6. Januar 2011 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Beru[…]


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