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Gemeinschaftliches Testament – Herausgabe von Schenkungen gegenüber einem Dritten

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LG Darmstadt – Az.: 2 O 351/09 – Urteil vom 23.02.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück […] in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben und aufzulassen sowie alle zur Eigentumsumschreibung auf den Kläger erforderlichen Bewilligungen und Anträge abzugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Pkw Renault Kangoo Campus 1.2 Liter 16V, Fahrgestellnummer […], amtliches Kennzeichen […], an den Kläger herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.100,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 220.000,00, in Ziffern 2 bis 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht als Erbe des verstorbenen A die Herausgabe von Schenkungen geltend, die der Erblasser zu Lebzeiten seiner zweiten Ehefrau und dem Beklagten zugewendet hat.

Der Kläger wurde am 16.09.1945 als nicht eheliches Kind der B geboren. Die Mutter des Klägers heiratete im Jahre 1950 den Erblasser. Die Mutter des Klägers und der Erblasser erwarben im Jahre 1978 das Anwesen […] zu hälftigem Miteigentum. Die Mutter des Klägers und der Erblasser unterschrieben am 15.03.1982 ein Testament folgenden Inhalts:

„Wir, die Eheleute A und B, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gemeinsamen Nachlasses ein. Erbe des Letztversterbenden soll unser Sohn C sein. Erlebt unser Sohn sein Erbe nicht, dann erbt unser Enkelkind D.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Testaments vom 15.03.1982 Bezug genommen. Die Mutter des Klägers verstarb am 18.03.1982.

Der Erblasser heiratete am 04.05.1983 seine zweite Ehefrau E. Der am 10.03.1961 geborene Beklagte ist der Sohn der zweiten Ehefrau des Erblassers.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.05.1983 ließ der Kläger gegen den Erblasser als den Erben seiner verstorbenen Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers führte in dem Schreiben unter anderem aus:

„Das von Ihnen und Ihrer verstorbenen Gattin gemeinsam errichtete Testament vom 15. März 1982 liegt mir vor. Da mein Mandant nur Schlußerbe ist und damit erst nach Ihrem Tode erben wird, hat er einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils. Er kann somit ein Viertel des Nachlaßwert[…]


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