Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Dinglicher Arrest – Arrestgrund bei einer gegen das Gläubigervermögen gerichteten Straftat

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 19 W 10/11 – Beschluss vom 02.03.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 75.000,– EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass des begehrten Arrestes abgelehnt.

(Symbolfoto: Von SAYAN MOONGKLANG/Shutterstock.com)

Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).

Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).

Zwar ergibt sich aus der polizeilichen Vernehmung des Antragsgegners, dass dieser seinen Wohnsitz in O1/Land1 hat (Vernehmungsprotokoll S. 3, erster Absatz), wo auch seine Familie wohnt (Vernehmungsprotokoll S. 11, drittletzter Absatz und letzter Absatz). Es ist […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv