Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 W 118/10 – Beschluss vom 28.02.2011
Die Entscheidung, das selbstständige Beweisverfahren abzurechnen und wegzulegen, wird aufgehoben.
Das Verfahren ist in Ausführung des Beschlusses vom 27. November 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Januar 2010 durch Einholung ergänzender Stellungnahmen zu 1) bis 4) und Ausführung des Beweisbeschlusses vom 24. September 2008 zu Punkt III. und IV. fortzusetzen. Die insoweit erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 569 ZPO. Mit der Entscheidung, das selbstständige Beweisverfahren abzurechnen und wegzulegen, die ausweislich der abschließenden Streitwertfestsetzung vom 26. August 2010 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 3. Dezember 2010 von der zuständigen Kammer des Landgerichts getroffen, den Parteien dann aber nur in Form von Verfügungen des Vorsitzenden vom 6. September und 14. September 2010 mitgeteilt worden ist, ist nicht nur die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens festgestellt worden. In der Sache handelt es sich um die Zurückweisung der Ergänzungsfrage der Antragstellerin, die Gegenstand des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 4. Januar 2010 ist, sowie um die Entscheidung, die Beweisaufnahme zu Punkt III. und IV. des Beweisbeschlusses vom 24. September 2008, die Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 27. November 2009 ist, nicht durchzuführen. Wenn aber schon die Zurückweisung von Anträgen und Ergänzungsfragen zu einem eingeholten Gutachten beschwerdefähig ist (§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 ZPO), dann gilt dies erst Recht für die Entscheidung, eine schon beschlossene Beweisaufnahme gar nicht erst durchzuführen.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das selbstständige Beweisverfahren ist noch nicht beendet. Ein selbstständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist. Erfolgt die Beweiserhebung durch ein schriftliches Sachverständigengutachten, ist das selbstständige Beweisverfahren mit dessen Übersendung an die Parteien beendet, wenn weder das Gericht nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat noch die Parteien innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben. In den letztgenannten Fällen ist das selbstständige Beweisverfahren nach Eingang der Stellungnahmen oder Erledigung der Anträge oder Ergänzungsfragen beendet. Die g[…]