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VOB-Vertrag – fristlose Kündigung wegen Zurückweisung von geringfügigen Mehrkosten

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 123/08 – Beschluss vom 11.03.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.09.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 1.975.540,54 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger als Bauherr und die Beklagte als Unternehmerin waren durch einen BGB-Generalunternehmervertrag vom 20.06.2007 über den Bau eines „bezugs- und schlüsselfertigen, hochklassigen 4 Sterne-Hotels“ in G./Ostsee zu einem Gesamtpauschalpreis von 4.596.639,– € netto verbunden. Während der Bauausführung wurde das Vertragsverhältnis beendet. Die Parteien streiten darüber, wann und durch welche Kündigungserklärung welcher Vertragspartei es zur Vertragsbeendigung kam. Dies ist Gegenstand der Feststellungsklage des Klägers. Widerklagend macht die Beklagte Werklohnansprüche geltend.

Im Zuge der Bauausführung kam es zwischen den Parteien bald zu Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Umfang verschiedene Mehrkostenanmeldungen der Beklagten – unter anderem wegen der Entsorgung eines im Baugrund vorgefundenen Tennisplatzes, eines höheren Grundwasserstandes und wegen des Einbaus eines bestimmten Aufzugsfabrikates – berechtigt waren. Im Weiteren stritten sie darüber, ob der Kläger Ausführungspläne beizubringen hatte und ob er gegebenenfalls dieser Verpflichtung einschließlich rechtzeitiger Planfreigabe nachkam.

Mit Schreiben vom 09.11.2007 forderte die Beklagte nach umfänglichem, insbesondere die Abforderung und Freigabe von Plänen betreffendem Schriftwechsel mit dem Kläger und dessen Architekten W. unter Hinweis auf Bauverzögerungen den Kläger unter Fristsetzung zum 16.11.2007 zur verbindlichen Freigabe der vorliegenden Planungen bzw. Vorlage fehlender Pläne sowie zur verbindlichen Übernahme durch Änderungen oder Verzögerungen entstandener Mehrkosten auf. Auf dieses Schreiben wurde durch den Architekten des Klägers mit Schreiben vom 12.11.2007 sowie durch Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2007, mit dem zahlreiche Erklärungen des Architekten W. im Namen des Klägers ausdrücklich autorisiert wurden,[…]


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