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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen bei gestreckter Abnahme Großbauvorhaben

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KG Berlin – Az.: 6 U 128/08 – Urteil vom 11.03.2011

Die Berufung der Klägerin vom 15. Juli 2008 gegen das am 13. Juni 2008 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin – 35 O 521/05 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz und die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 376.496,98 € gemäß dem als Anlage K 12 eingereichten Kostenangebot der Firma G T als Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an den seitens der Subunternehmerin der Beklagten eingebauten Fenstern im Bauvorhaben der Klägerin F C.

Mit Schlussurteil vom 13. Juni 2008, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 18. Juni 2008, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei der Höhe nach nicht ausreichend substantiiert, da der Kostenvoranschlag der G T den Ersatz aller Fensterscheiben vorsehe und zudem verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der Parteien in erster Instanz sowie wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. II Bl. 180 – 196).

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil mit am 15. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie – nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat – mit am 18. September 2008 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Sie ist der Ansicht, die Klageforderung sei der Höhe nach ausreichend substantiiert vorgetragen, zumal lediglich die Zahlung eines ohnehin später abzurechnenden Kostenvorschusses begehrt werde. Die Klageforderung sei auch nicht verjährt, weil ihre am 11. November 2005 eingegangene Klage die Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt habe. Für den Beginn der Verjährungsfrist müsse entgegen der Ansicht des Landgerichts auf den 08. Dezember 1997 abgestellt werden. Dazu behauptet sie, eine förmliche Abnahme des Werkes der Klägerin sei, dies belege auch die als Anlage K11 eingereichte Urkunde („Abnahmeniederschrift“), tatsächlich erst am 08. Dezember 1[…]


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