Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 692/10 – Urteil vom 11.03.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2010, Az.: 8 Ca 1094/10, abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.07.2010 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Beschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Gerüstbauer weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.07.2010 mit Ablauf des 28.02.2011 beendet worden ist.
Der am 28.02.1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 10.03.1979 als Gerüstbauer bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von 2.636,– € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Für Samstag, den 10.07.2010, war wegen eines drohenden Unwetters Samstagsarbeit zum Abbau eines Gerüsts angeordnet. Am Tag zuvor kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu einem Gespräch. Nach Darstellung der Beklagten verabschiedete sich der Vorgesetzte an diesem Freitag von seinen Mitarbeitern und wies darauf hin, dass man sich ja morgen sehe. Der Kläger soll nach Darstellung der Beklagten geäußert haben, dass er nicht komme und – nachdem der Vorgesetzte ihm gesagt habe, dass er kommen müsse, geäußert habe: „Ich komme nicht oder willst du dass ich mich krank melde?“.
Die Beklagte sprach darauf hin mit Schreiben vom 28.07.2010 die streitgegenständliche ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2011 aus.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.11.2010, Az.: 8 Ca 1094/10 (Bl. 53 ff. d. A.).
Nach Vernehmung des Vorgesetzten des Klägers als Zeugen hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt:
Die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger die von der Beklagten behauptete Äußerung getätigt […]