OLG Koblenz – Az.: 5 U 1113/10 – Urteil vom 10.03.2011
Auf die Berufung des Klägers wird – in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25.08.2010 und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 273,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
a) 263,32 € seit dem 28.02.2005,
b) 5,00 € seit dem 6.04.2005 und
c) 5,00 € seit dem 10.04.2005
zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der einen haustechnischen Installationsbetrieb unterhält, führte 2003 Heizungsarbeiten in einem damals 40 Jahre alten Einfamilienhaus durch, das der Beklagte erworben hatte. Er versah in dessen Auftrag zwei Bäder und einen Wohnzimmerteil, der zuvor als Wintergarten gedient hatte, mit einer Fußbodenheizung und erneuerte außerdem den mit Öl betriebenen Heizkessel. Im Jahr 2005 war der Kläger nach einem Heizungsausfall erneut für den Beklagten tätig. Unter Inanspruchnahme einer Herstellergarantie tauschte er die Ölpumpe aus. Außerdem setzte er eine neue Ansauggarnitur ein, reinigte die Ölleitung und ersetzte den vorhandenen Zweistrangfilter durch einen Einstrangfilter.
Für diese, außerhalb der Herstellergarantie liegenden Leistungen berechnete er unter Ansatz von 6,5 Monteur- und Helferstunden sowie von An- und Abfahrtskosten insgesamt 634,52 €. Davon beglich der Beklagte 219,24 €. Das war – einschließlich der Mehrwertsteuer – das Entgelt für die Ölansauggarnitur, zwei Monteur- und Helferstunden und die An- und Abfahrt.
(Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com)Den Differenzbetrag von 415,28 € vermehrt um Mahnkosten von 10,00 € hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt. Der Beklagte hat eingewandt, dass die nicht von ihm vergüteten Leistungen nicht erforderlich gewesen seien. Später hat er einen noch offenen Werklohnanspruch von 133,40 € konzediert; das entspricht dem vom Kläger angesetzten Preis für den Einstrangfilter […]