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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsanspruch – Anspruch auf Auskunft über den Veräußerungserlös eines Grundstücks

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 U 79/10 – Urteil vom 16.03.2011

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 4 O 22/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über die Höhe des von ihm erzielten Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücken an die B… AG bzw. die V… AG. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Grundstücke (nachfolgend nur Grundstücke genannt):

Gemarkung …, Grundbuchblatt 156, Flur 1, Flurstück 109, Größe: 84.060 m²; Flur 1, Flurstück 116, Größe: 41.540 m²; Flur 2, Flurstück 48, Größe: 62.630 m²; Flur 2, Flurstück 279, Größe: 2.850 m²; Gemarkung H…, Grundbuchblatt 925; Flur 4, Flurstück 120/1, Größe: 12.923 m²; Flur 4, Flurstück 127, Größe: 11.759 m² und Gemarkung H…, Grundbuchblatt 273, Flur 8, Flurstück 87, Größe: 3.291 m².

Die Klägerin ist das eheliche Kind des am 31.03.1996 verstorbenen W… Li… (nachfolgend Erblasser genannt). Der Beklagte ist das Enkelkind des Erblassers und Sohn der Schwester der Klägerin (H… S…) und zugleich der Neffe der Klägerin. Die Klägerin und H… S… sind zu je ½ Anteil Erben des Erblassers geworden.

Ursprünglich war der Erblasser Eigentümer der Grundstücke. Mit dem vor dem damaligen staatlichen Notariat am 03.12.1987 geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrag übertrug der Erblasser diesen Grundbesitz auf seinen Enkel, den Beklagten. Dieser übernahm ausweislich des Vertrages die Verpflichtung, dem Erblasser jährlich 2 Raummeter Brennholz zu liefern. Der Beklagte wurde als Eigentümer der Grundstücke am 25.05.1988 im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tode des Erblassers am 31.03.1996 veräußerte der Beklagte die Grundstücke zwischen den Jahren 1999 und 2002 – entsprechend dem Fortschritt des Braunkohleabbaues – an die B… AG bzw. die V… AG und erzielte dabei Veräußerungserlöse.

Die Klägerin erhob, seinerzeit vertreten von den Rechtsanwälten Z…, K… und H…, gegen den Beklagten eine Stufenkla[…]


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