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Rechtsanwälte Kotz GbR

MPU-Anordnung bei sechs Straftaten innerhalb von ca. 3 1/2 Jahren

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 K 2892/10 – Urteil vom 16.03.2011
Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagten wurde im Mai/Juni 2009 durch Auszüge aus dem Verkehrszentralregister (VZR) bekannt, dass die Klägerin dort mit mehreren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst war. Drei Verurteilungen waren auch im Führungszeugnis vom 5. Oktober 2009 enthalten.

Daraufhin ordnete die Beklagte mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2b der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV -) und weiterer strafrechtlicher Verfehlungen an. Dabei ergaben sich aus der Anlage die in Bezug genommenen sieben Taten: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am 24. November 2004, 17. März 2005 und 26. April 2006; Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h am 15. Mai 2006; fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr (0,5 Promille) am 9. April 2007; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort am 29. September 2008 und Führen eines KFZ mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 am 3. Mai 2008.

Da die Klägerin die angeordnete MPU nicht vorlegte, entzog die Beklagte ihr mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2010 die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Verfügung Blatt 82 ff des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Daraufhin hat die Klägerin am 9. Juli 2010 die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor, dass bei den Alkoholdelikten nur geringe Werte festgestellt worden seien; außerdem lägen sie schon längere Zeit zurück. Sie habe damals ihre Fahrtüchtigkeit falsch eingeschätzt, trinke jetzt aber seit einer Schwangerschaft nichts mehr. Ein medizinisches Gutachten sei ausreichend.

Die Klägerin beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 9. Juni 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihre Verfügung.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 27. Januar 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der w[…]


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