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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abtretung von Werklohnforderungen durch Bauunternehmer an seinen Subunternehmer

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 170/10  – Urteil vom 16.03.2011

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2010 wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ein- und Wiederausbau von Heizkörpern und Vorwandelementen in Bezug auf ein Bauvorhaben …str. 16 a in T… unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Zahlung von 5.297,76 € in Anspruch.

Am 02.12.2005 schlossen die Kläger mit der B… GmbH & Co. KG (im Folgenden: B…) einen Bauvertrag über die Errichtung eines Eigenheimes in der …straße 16 a in T….

Die B… beauftragte ihrerseits die G… und S… GbR, deren Gesellschafter die Beklagten sind, mit der Durchführung von Installationsarbeiten für die Gewerke Heizung und Sanitär.

Die Beklagten erbrachten die zur sogenannten Rohinstallation gehörenden Leistungen.

Unter dem 15.02.2007 forderte die B… mit einer Abschlagsrechnung 2007/07 u. a. die in dem Bauvertrag vereinbarte Rate 6 „nach Rohinstallation Elektro, Heizung, Sanitär, Rohtreppe bzw. Bautreppe“, die die Kläger mit Überweisung vom 27.02.2007 an die B… beglichen.

Im Februar/März 2007 geriet die B… in eine Krise mit der Folge, dass sie ihre Subunternehmer nicht mehr bezahlen konnte. Vor diesem Hintergrund wurde die folgende mit „Abtretung“ überschriebene Vereinbarung getroffen:

„Die Firma B… … tritt hiermit ihre Forderungen gegen die Bauherren, Frau C… C… und Herrn K… B… … aus Werklohnforderungen bezüglich des Bauvorhabens …straße 16/18 in T…, Bauvertrag vom 02.12.2005 in einer Höhe von 4.000,00 € zur Bezahlung deren Forderungen aus Lieferung und Einbau von Heizkörpern für o. g. Bauvorhaben an die Firma G… & S… GbR … ab.

Die Firma G… nimmt die Abtretung an.

Die Bauherren werden die abgetretene Summe aus der Baurate 8 direkt an die Firma G… zahlen.

Die Auszahlung dieser Summe darf erst nach Abnahme der Leistung und Unterschrift durch den Bauleiter erfolgen. Die Schlussrechnung ist im Original an B… zu übergeben mit der Bestätigung der Zahlung durch die Fa. G….

Diese Zahlung wirkt für die Bauherren schuldbefreiend gegenüber B… … und die Finanzierungsbestätigung verringert sich um diesen Betrag von 4.000,00 €.“

[…]


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