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Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 6 R 825/09 – Urteil vom 17.03.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.07.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Rentenanspruch des Klägers wegen Erwerbsminderung.

Der 1969 in A./Westfalen geborene Kläger ist im Oktober 1984 in die gesetzliche Rentenversicherung eingetreten und war nach Abbruch einer Ausbildung zum Koch in verschiedenen Berufen beschäftigt. Eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker brach er im Dezember 1993 ab; einen Lehrgang in Schweißtechnik beendete er im April 1994. Als Schweißer war er bis Ende 1998 tätig. Nach einer weiteren Umschulungsmaßnahme zum Informatikkaufmann, die er im Juli 2001 nach einem Unfall, der sich Anfang 2001 ereignet hatte, aus gesundheitlichen Gründen ohne Abschluss beendete, übte der Kläger keine beitragspflichtigen Beschäftigungen mehr aus.

Einen ersten Rentenantrag wegen Erwerbsminderung vom 30.04.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger könne bei einer „undifferenzierten Somatisierungsstörung, Rückenbeschwerden, ohne jegliches organisches Korrelat, ohne Funktionseinschränkung und ohne radikuläre Symptomatik“, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 mit entsprechender Begründung zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 20.04.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg, die nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, Dres. E. und H., sowie einer Untersuchung und Begutachtung im „Deutschen Zentrum für Fibromyalgie“ in Bad B. (am 03.02.2005) in der mündlichen Verhandlung der 14. Kammer des SG Augsburg vom 22.09.2005 zurückgenommen wurde. Als wesentliche Gesundheitsstörung wurden damals ein „Fibromyalgiesyndrom“, dem eine Somatisierungsstörung inklusive einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung zugrunde lag, diagnostiziert, wodurch eine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit aber nicht ausgeschlossen wurde (S 14 RJ 232/04).

Am 06.12.2005 stellte der Kläger den Rentenantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2006 abgelehnt wurde. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger könne – bei einer Schmerzfehlverarbeitung, Bluthochdruck und Erregungsleitungsstörung im[…]


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