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Verwertung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen im Zivilprozess – Urkundenbeweis

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OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 101/10 – Urteil vom 17.03.2011

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der bis Dezember 2004 ihr Geschäftsführer und daneben Leiter des B… l… A… a… W… (B… ) war, auf Schadensersatz wegen Untreue in Anspruch.

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern leitete im Jahre 2004 gegen den Beklagten und weitere Personen u. a. wegen Untreue und Bestechlichkeit ein Ermittlungsverfahren ein. Dem lag der Vorwurf zugrunde, der Beklagte und der ehemalige Bauabteilungsleiter der Klägerin hätten sich im Zusammenhang mit Bauarbeiten der Klägerin von beauftragten Firmen Geld oder andere Leistungen zuwenden lassen; im Gegenzug hätten sie veranlasst, dass überhöhte Rechnungen dieser Firmen von der Klägerin bzw. dem B… beglichen wurden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 begehrte die Klägerin von dem Beklagten deswegen außergerichtlich Schadensersatz in Höhe von 3.188.798,88 €.

Unter dem 17. Juli 2006 erhob die Staatsanwaltschaft – Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen – in Kaiserslautern gegen den Beklagten, den Bauabteilungsleiter der Klägerin sowie zwei Unternehmer Anklage (in Kopie Bl. 33 ff. d.A.). Am 10. März 2009 begann vor der 2. Strafkammer – große Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Kaiserslautern die Hauptverhandlung gegen vier Angeklagte, die am 17. September 2009 gegen den Beklagten mit einer (seit dem 25. September 2009 rechtskräftigen) Verurteilung wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten endete (Urteil in Kopie Bl. 113-135 d.A.).

Nach den auf dem Geständnis des Beklagten beruhenden Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer erhielt die Firma S… auf Veranlassung des Beklagten Zah[…]


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