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Rücktritt Fahrzeugkaufvertrag wegen nicht offenbarten Diebstahlschaden

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OLG Köln – Az.: 5 U 175/10 – Beschluss vom 21.03.2011

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln (1 O 435/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin berechtigt war, gemäß § 437 Nr. 2 i. V. m. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sowie i. V. m. §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem zwischen den Parteien am 14. August 2009 geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, und dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 13.774,40 Euro nebst den erstinstanzlich zuerkannten Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des umstrittenen Fahrzeugs sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwalts- und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.351,60 Euro zuzüglich der erstinstanzlich zuerkannten Zinsen aus § 437 Nr. 2 i. V. m. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sowie i. V. m. §§ 440, 323, und 326 Abs. 5 sowie 325, 291, 288 BGB zustehen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.

1. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der „Fahrzeugbewertung“ der … vom 2. Juli 2009 [Bl. 54/55 d. A.; von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. April 2010 (Bl. 51/52 d. A.) zu den Akten gereicht] festgestellte Diebstahlschaden einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB darstellt, dass die Beklagte diesen Schaden der Klägerin gegenüber während der Verkaufsverhandlungen so, wie er in der genannten „Fahrzeugbewertung“ festgestellt worden ist, hätte offenbaren müssen, und dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte dieser Offenbarungspflicht nachgekommen ist:


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