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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis der Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für Bandscheibenvorfall

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LG Duisburg – Az.: 2 O 7/09 – Urteil vom 21.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.02.2006, bei dem die Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren war. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Nachdem die Klägerin vor dem Amtsgericht Duisburg Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- EUR wegen einer HWS-Distorsion erhoben hatte, zahlte die Beklagte zu 2) 700,- EUR. Die Klage wurde sodann zurückgenommen.

Die Klägerin verlangt nun ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- EUR, Schadensersatz sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht für immaterielle Schäden.

Die Klägerin behauptet, sie habe aufgrund des Unfalles neben der HWS-Distorsion einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich erlitten. Hierdurch seien dauerhafte Schäden entstanden, insbesondere habe sich ein chronisches Schmerzbild eingestellt. Ihre Erwerbsfähigkeit sei gemindert.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 12.000,- EUR, sowie Kosten der Behandlung der Klägerin in Höhe von 275,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall mit der Beklagten zu 1) vom 01.02.2006 in Duisburg zukünftig noch entstehen wird.

(Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit/Shutterstock.com)

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Bandscheibenvorfall sei auf eine degenerative Veränderung (Osteochondrose) zurückzuführen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen … und durch Einholung eines schriftlichen Sac[…]


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