Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzliche Rentenversicherung – Erstattung über den Tod gezahlter Rente

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

SG Düsseldorf – Az.: S 27 R 883/10 – Urteil vom 17.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung über den Tod gezahlter Rente streitig.

Die Beklagte gewährte dem bei ihr rentenversicherten K R (im Folgenden: Versicherter) mit Bescheid vom 15.07.2004 ab dem 01.10.2003 Regelaltersrente. Der Versicherte verstarb am 28.06.2009. Dennoch zahlte die Beklagte die Rente für Juli 2009 in Höhe von 286,69 EUR auf das Konto des Versicherten bei der Beigeladenen. Diese Rentenzahlung forderte sie zunächst von der Beigeladenen mit Schreiben vom 26.08.2009 zurück. Die Beigeladene teilte mit, der Kontostand habe bei Eingang der Rente am 30.06.2009 ein Guthaben von 65,75 EUR aufgewiesen. Am Tag der Rückforderung sei ein Guthaben von 50,61 EUR vorhanden gewesen; diesen Betrag erstattete die Beigeladene der Beklagten. Zudem erteilte sie Auskunft über die in der Zwischenzeit erfolgten Verfügungen, unter anderem waren am 01.07. und 03.08.2009 jeweils 143,09 EUR an die Klägerin gezahlt worden.

Die Beklagte hörte die Klägerin zur Erstattung der über den Tod gezahlten Rente an. Die Klägerin sei als Empfängerin der Rentenleistung erstattungspflichtig. Mit Bescheid vom 12.11.2009 forderte sie die Klägerin zur Erstattung von 217,14 EUR auf; die Klägerin habe den vorgenannten Betrag als Empfängerin zu erstatten.

Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Voraussetzungen für die Erstattung aus § 118 Abs. 4 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor. Der Schutzzweck der Norm bestehe in einer Rückabwicklung eines der fehlgeschlagenen Rentenzahlung zuzuordnenden Geldflusses. Deswegen werde nur derjenige „Geldleistungsempfänger“ erfasst, der an der Vermögensverschiebung auf dem Konto des Versicherten beteiligt gewesen ist. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da sie nur Krankenversicherungsbeiträge vom Konto des Versicherten eingezogen habe; hier würden die sich zur Verrechnung gegenüberstehenden Forderungen erlöschen, ohne dass ein Geldzufluss auf das Konto des Versicherten stattfinde. Ferner sei die Beklagte nicht befugt, ihr gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen, da zu ihr kein Über-/Unterordnungsverhältnis bestehe; auch sie sei Versicherungsträger wie die Beklagte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 zurück. Die Klägerin sei Empfängerin der über den Tod hinaus gezahlten Rente. An sie sei ein der Geldleistung e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv