LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 61/09 – Urteil vom 18.03.2011
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.552,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2008 sowie weitere 837,52 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird auf 12.132,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung eines geltend gemachten Mehraufwandes wegen Nichtausführung von Leistungen in Anspruch, für die der Beklagte im Rahmen einer Ausschreibung ein Angebot abgegeben hatte.
Der Beklagte beteiligte sich an der Ausschreibung der Klägerin (Umbaumaßnahme zum Bauvorhaben … Fachlos 4: Außenanlagen) gemäß seinem Angebot vom 03.September 2007 mit verpreisten Leistungsverzeichnis über 56.675,20 € netto (67.447,69 € brutto). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Blatt 17 bis 68 d. A.) verwiesen.
Unter Ziffer 2. „Vergütung (zu § 2)“ der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) heißt es wie folgt:
„Die Angebotspreise sind Festpreise.
Mehr- oder Minderkosten infolge Lohn- und Stoffpreisänderungen werden nicht erstattet. In den Einheitspreisen des Leistungsverzeichnisses ist Vergütung aller Nebenleistungen enthalten, die im Rahmen der Positionen zur Erreichung der Leistung insgesamt erforderlich sind“.
Unter Ziffer 10. der Besonderen Vertragsbedingungen ist zu § 18 VOB/B Magdeburg als Gerichtsstand „für diesen Vertrag“ vereinbart.
Die Zuschlags- und Bindefrist wurde auf den 21. September 2007 festgelegt (Anlage 1, Bd. I, Blatt 117 f. d. A.).
Mit Schreiben des … vom 19. September 2007 wurde für die Klägerin die Zuschlagserteilung erklärt und der Auftrag zum Angebot des Beklagten vom 03. September 2007 erteilt (Anlage K 2, Bd. I, Blatt 69 f. d. A.). Ob dieses Schreiben dem Beklagten bis zum 21. September 2007 zugegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Baubeginn sollte der 08. Oktober 2007 sein, eine Baubesprechung war für den 04. Oktober 2007 vorgesehen.
Jedenfalls erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 05. Oktober 2007, dass er „leider … von unserem Angebot zurücktreten“ müsse (Anlage K 3, Bd. I, Blatt 71 d. A.).
Mit Schreiben vom 08. Oktober 2007 setzte die Klägerin dem Beklagten eine Nachfrist für die Vertragserfüllung (Baubeg[…]