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Bauvertrag – Einbeziehung der VOB/B in Vertrag mit Privatkunden

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 10 U 31/10 – Urteil vom 21.03.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 07.10.2010 (Az. 10 O 614/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 07.10.2010 bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat richtig angenommen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB zusteht, den es auch der Höhe nach mit 8.526,94 Euro zutreffend beziffert hat. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Berufung stand.

1. Zuzugeben ist der Berufung, dass das Landgericht auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht eingegangen ist. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist aus §§ 634 Nr. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB war noch nicht abgelaufen, als der Beklagten am 04.12.2008 der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zugestellt und hierdurch die Verjährung gehemmt wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Verjährung war auch in der weiteren Folge durchgehend gehemmt, zuletzt durch die Einreichung der Klage vom 13.04.2010 beim Landgericht am 16.04.2010 (vgl. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167, 253 Abs. 1 ZPO).

a) Für den Vorschussanspruch aus § 637 Abs. 3 BGB gilt, wenn es sich – wie hier – um Arbeiten an einem Bauwerk handelt, die fünfjährige Verjährungsfrist aus §§ 634 Nr. 1, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Selbstvornahmerecht nach § 637 Abs. 1 BGB baut auf dem Nacherfüllungsanspruch des Bestellers auf (§§ 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB). Der Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB) wiederum setzt das Bestehen eines Selbstvornahmerechtes voraus. Daher ist auch auf den Anspruch auf Vorschuss bei Selbstvornahme nach § 637 Abs. 3 BGB die Verjährungsvorschrift des § 634a Abs. 1 BGB anzuwenden (Palandt/Sprau, 70. Aufl., § 634a BGB, Rn. 5; § 637 BGB, Rn. 1).

b) Hingegen bestimmt sich die Verjährungsfrist hier nicht nach § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B (2002). Die dort geregelte vierjährige Verjährungsfrist ist mangels wirksamer Einbeziehung der Bedingungen der VOB/B in den Werkvertrag der Parteien nic[…]


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