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Baumängel bei Herstellung von Betondecken für ein Einfamilienhaus – Verschuldensanteile

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OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 86/10 – Urteil vom 17.03.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31.03.2010 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.497,52 € nebst 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 22.09.2009 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben der Kläger 72 %, der Beklagte 28 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in beiden Instanzen hat der Beklagte 28 % zu tragen, im Übrigen trägt sie der Streithelfer selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 19.251,79 €.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Bilanol/Shutterstock.com)

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner Berufung erfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klageziel in vollem Umfang weiter.

II.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Beklagte haftet dem Kläger auf Aufwendungsersatz und Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 2, 4, 637, 281 BGB, jedoch hat sich der Kläger ein Verschulden seines Architekten anrechnen zu lassen. Zutreffend hat bereits das Landgericht diesen Lösungsansatz alternativ skizziert (Protokoll vom 3.3.2010, S.6, I 209 ).

1. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung bzw. das Abwarten der gesetzten Frist zur Nacherfüllung war vorliegend nicht erforderlich, weil der Beklagte ernsthaft und endgültig die Mängelbeseitigung verweigert hat, § 281 Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 11.03.2009.

Zwar sind an das Vorliegen einer Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt, selbst das Bestreiten von Mängeln genügt hierfür grundsätzlich nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Über das Bestreiten der Mängel hinaus müssen sich Umstände ergeben, wonach der Schuldner bewusst und endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will und es muss ausgeschlossen erschei[…]


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