Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 854/20 – Beschluss vom 25.11.2020
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass vor Erlass der Entziehungsverfügung vom 31. März 2020 die Maßnahmestufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) ordnungsgemäß durchlaufen worden seien. Seine Auffassung, die mit Schreiben vom 11. Juli 2018 ausgesprochene Ermahnung sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin darin von einem Punktestand von vier Punkten ausgegangen sei, obwohl er tatsächlich schon fünf Punkte erreicht gehabt habe, ist nicht zutreffend. Insoweit geht schon sein Vorbringen fehl, dass den einer Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgehenden Maßnahmestufen – noch – eine Warnfunktion zukomme und den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern die Möglichkeit der Verhaltensänderung effektiv eröffnen solle. Hiervon hat sich der Gesetzgeber mit der Aufgabe des Mehrfachtäter-Punkte-systems und der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems bewusst abgesetzt. Bei Fahrerlaubnisinhabern, die sich durch eine Anhäufung von innerhalb kurzer Zeit begangenen Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen haben, sollen die Verkehrssicherheit und das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, Vorrang vor dem Erziehungsgedanken haben. Für das Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Zuwiderhandlungen erreicht und ihm die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Die Maßnahmenstufen dienen vielmehr in erster Linie der Information des Betroffenen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 -, juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/2775, S. 9; vgl. insoweit auch OVG S.-A., Beschluss vom 13. Juni 2019 – 3 M 85/19 -, juris, Rn. 15.
Kommt aber den Maßnahmestufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG eine Warn- un[…]