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Trunkenheit im Verkehr Radfahrer – vorsätzliches Handeln bei hohem Blutalkoholgehalt

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 7 Ns 593 Js 21502/10 – Urteil vom 22.03.2011

Auf die Berufung des Angeklagten wird unter Verwerfung seiner weitergehenden Berufung und der Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 06.12.2010 (5 Cs 593 Js 21502/10 (251/10)) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt wird.

Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird um ¾ ermäßigt. ¾ der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Landeskasse. ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: § 316 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Köthen – Strafrichter – vom 06.12.2010 (Aktz.: 5 Cs 593 Js 21502/10 (251/10)) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt.

(Symbolfoto: Von Jozef Klopacka/Shutterstock.com)

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13.12.2010, eingegangen beim Amtsgericht Köthen am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ziel seiner Berufung war die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer niedrigeren Strafe. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit Schreiben vom 10.12.2010, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, ebenfalls form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 21.01.2011 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

II.

Die Berufung des Angeklagten hatte in aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos.

III.

Hinsichtlich der Person des Angeklagten wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziffer I. des angegriffenen Urteils vom 06.12.2010 verwiesen (Bl. 2 des Urteils, bzw. Bl. 57 der Akten).

Ergänzend hierzu hat die Kammer im Rahmen der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des Angeklagten festgestellt:

Das Nettoeinkommen des Angeklagten beträgt ca. 1100,- € monatlich, lediglich im August erhält er aufgrund zusätzlicher Zahlunge[…]


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