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Prüfungs- und Hinweispflichten bei mangelhaften Vorarbeiten eines anderen Unternehmers

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 U 48/10 – Urteil vom 22.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Beklagte führte im Jahr 2004 beim Bau des Hauses des Klägers und seiner Ehefrau Drainagearbeiten aus. An diesem Bau war er bereits mit der Ausführung von Sanitärarbeiten zum Gesamtpreis von 14.000,00 € brutto beteiligt. Inwieweit er darüber hinaus mit der Planung und Durchführung der Drainage beauftragt war und Arbeiten insoweit ausführte, ist streitig. Der Kläger hält die Drainagenanlage für mangelhaft. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisfahrens nimmt er den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.930,00 € in Anspruch. Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils sind der Sachverhalt und die erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen zu entnehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Anhörung der Parteien und Beweisaufnahme durch Vernehmung des bauleitenden Architekten, des Zeugen Adam W., stünde nicht fest, dass die von dem Beklagten übernommenen und ausgeführten Leistungen zur Errichtung einer Drainagenanlage fehlerhaft ausgeführt worden seien. Der Kläger habe den von ihm behaupteten Umfang der von dem Beklagten geschuldeten Werkleistung nicht bewiesen, er habe insbesondere nicht bewiesen, dass der Beklagte den Auftrag übernommen habe, die gesamte auf dem Grundstück auszuführende Drainagenanlage zu planen und es im weiteren übernommen habe, eine vollständige funktionstüchtige Drainagenanlage zu errichten.

Ein solcher Auftrag ergebe sich zunächst nicht aus dem Inhalt der Vertragsurkunden. In dem Formulartext des „Auftrages vom 7. Mai 2004“ finde sich diesbezüglich nur der Zusatz „inklusive Drainagearbeiten“. Dies enthalte schon deshalb keine hinreichende Beschreibung der Vertragspflichten des Beklagten, weil zu diesem Zeitpunkt unstreitig eine Reihe von Drainagearbeiten bereits ausgeführt gewesen seien. Näheres ergebe sich auch nicht durch die Bezugnahme im Auft[…]


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