Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 66/20 – Beschluss vom 23.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (dazu unter A.), aber unbegründet (dazu unter B.).
A. Der Antrag, § 5, § 7, § 11 und § 17 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen außer Vollzug zu setzen, ist zulässig, insbesondere statthaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, ber. 441).
Gegen die Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerinnen ergeben sich auch im Übrigen keine Bedenken.
Die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkomm., 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386 m. w. N.).
Die Antragstellerin zu 1), Betreiberin des … in Westerland/Sylt, und die Antragstellerin zu 2), Betreiberin des … in Rantum/Sylt, sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerinnen gehören zur …Hotel Gruppe unter der Muttergesellschaft … mit mehr als 60 Hotels und Resorts. Sie können als juristische Personen geltend machen, durch die angegriffenen Normen zumindest in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Sie haben dargelegt, dass sie, gemeinsam mit ihrer Konzernmutter, seit Geltung des sogenannten Beherbergungsverbots (2. November 2020) in eine ernst zu nehmende Existenzgefahr geraten sein könnten. Denn nach ihren Darlegungen ist es möglich, dass sie – gemeinsam mit den anderen zum Konzern gehörenden Beherbergungsstätten – den im Zuge des ersten Lockdowns aufgenommenen Kredit des Konzerns in Höhe von ca. 47 Mio. Euro nicht mehr bedienen können und weitere wirtschaftliche Schulden aufnehmen müssten, was wirtschaftlich nicht mehr tragbar wäre. Auch ist nach ihrem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sein könnten.
B. Der Antrag ist indes unbegründet.