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Computersabotage und Erpressung – DDos-Attacken auf Server

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LG Düsseldorf – Az.: 3 KLs 1/11 – Urteil vom 22.03.2011

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Erpressung in Tateinheit mit Computersabotage in sechs Fällen, wobei es bei der Erpressung in drei Fällen beim Versuch blieb, und wegen versuchter gewerbsmäßiger Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 253 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB
Gründe
I.

1.

Der in U. geborene Angeklagte, der seinen Vater nie kennen gelernt hat, lebte bis zum 2. Lebensjahr bei seiner Mutter. Dann wurde der Mutter das Sorgerecht entzogen und er kam zusammen mit zwei seiner leiblichen Geschwister in das Kinder- und Jugenddorf der Caritas in Riedenburg bei Frankfurt.

Nach dem erfolgreichen Besuch der Grundschule wechselte er auf das Gymnasium, welches er mit 15 Jahren wegen Differenzen mit den Lehrkräften verlassen musste. Er wechselte dann auf die Realschule und beendete diese mit der mittleren Reife, wobei er in den Kernfächern die Durchschnittsnote 1,0 erzielte.

Noch minderjährig begann er dann eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der C1. Da er ob seines Alters noch unter der Vormundschaft des Jugendamtes stand, finanzierte dieses auch im Wesentlichen die Ausbildung. Damit gab es Schwierigkeiten, als im März 2006 die Jugendhilfe auslief und ein Kindergeldantrag des Angeklagten erst rund 1 Jahr nach Antragstellung positiv beschieden wurde. Der Angeklagte, der anlässlich seiner Versetzung nach B. H. dort auch eine Wohnung genommen hatte, konnte diese und damit die Ausbildung nicht mehr finanzieren. Dies führte dazu, dass er die Ausbildung nach 8 Monaten abbrach. Es folgten 4 Monate der Obdachlosigkeit bis das Jugendamt durch Urteil des Sozialgerichts zur Weiterzahlung der Ausbildungsunterstützung bis zum 21. Lebensjahr verurteilt wurde.

Danach begann der Angeklagte eine Ausbildung zum Kaufmann für Groß- und Einzelhandel bei der ”C2”, einem Großhandelsbetrieb für Büroartikel. Der Angeklagte, der bis dahin in einer Wohngemeinschaft eines vom Jugendamt anerkannten Vereins gewohnt hatte, zog daraufhin aus und nahm sich wiederum eine eigene Wohnung, was das Jugendamt veranlasste, die weitere Ausbildungsunterstützung zu versagen. Der Angeklagte sah sich darauf nicht in der Lage, seine Ausbildung zu finanzieren und beendete diese mit seinem Arbeitgeber noch in der Probezeit einvernehmlich.


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