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Wegerecht – Erlöschen bei Aufgabe des herrschenden Erbbaurechts

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LG Gießen – Az.: 1 S 28/10 – Urteil vom 23.03.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts … vom 15.12.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Kläger verlangen von den Beklagten es zu unterlassen, das Grundstück der Kläger zu betreten oder dies ihren Kindern zu gestatten.

Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Reihenhausgrundstücks Flur …, Flurstück …, …straße …. Zu Lasten ihres Grundstücks war im Grundbuch in Abteilung II Nr. 7 ein Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbaugrundbuch von … Band … Blatt … unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück …, …straße … lastete, eingetragen.

 

Ursprünglich war das Grundstück der Kläger mit einem ebenfalls in Abteilung II Nr. 7 eingetragenen Wegerecht zu Gunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten des im Erbbaugrundbuch Blatt … eingetragenen Erbbaurechts, welches auf dem Flurstück …, …straße …, lastete, belastet. Dieses Wegerecht wurde aufgrund der Löschungsbewilligung vom 19.06.1978 der damaligen Erbbauberechtigten, Frau …, im Grundbuch gelöscht.

Das im Erbbaugrundbuch von … Blatt … eingetragene Erbbaurecht hinsichtlich des Grundstücks Flurstück …, …straße …, wurde am 30.05.1980 von Blatt … nach Blatt … umgeschrieben. Erbbauberechtigte waren zu diesem Zeitpunkt Frau … und Frau …. Eigentümer des Grundstücks Flurstück …, …straße …, waren Herr … und Herr …. Mit Urkunden des Notars …, …, vom 09.05.2005 erwarben die Beklagten zum einen das Grundstück Flurstück …, …straße …, von den Eigentümern … (UR.-Nr. 140/2005) sowie das in Blatt … des Erbbaugrundbuchs eingetragene Erbbaurecht von den Erbbauberechtigten … und … (UR.-Nr. 141/2005). In dem mit den Erbbauberechtigten geschlossenen Vertrag erklärten die Beklagten die Aufgabe des Erbbaurechts und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und der im Erbbaugrundbuch von … Blatt … in Abteilung II Nr. 1 bis 7 und Abteilung III Nr. 4, 5[…]


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