LG Berlin – Az.: 4 T 4/10 – Beschluss vom 23.03.2011
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.11.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 10.11.2011 – Geschäftszeichen 107 C 437/10 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Geschäftswert: € 1.654,40
Gründe
I.
E. K.-H. (fortan: die Schuldnerin) unterhielt bei der Antragsgegnerin einen Kreditvertrag. Am 31.03.2009 vereinbarte sie mit der C. AG (fortan: Versicherung) eine Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag zum Preis von € 2.799,80. Auf dem Vertragsformular (Anlage K2) heißt es:
„Beitragszahler und Empfänger der Leistungen
Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer. Er bestimmt, dass die Leistungen zugunsten des versicherten Kreditkontos gezahlt werden.“
In den Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung gegen Einmalbetrag (ABEB08) heißt es u. a:
„§ 6 Ende der Versicherung, Rückvergütung
1. (…)
2. Im Falle der Kündigung sowie der vorzeitigen Erfüllung der kreditvertraglichen Zahlungsverpflichtung wird der zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages berechnete nicht verbrauchte Einmalbetrag dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben (Rückvergütung, siehe Absatz 3). 80 % dieses Betrages erhält der Versicherungsnehmer von der C. AG. Hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 20 % hat sich die C.-Bank verpflichtet, den Betrag dem versicherten Kreditkonto gutzuschreiben.
3. Die Rückvergütung der Kreditlebensversicherung zu einem Beendigungstermin ergibt sich (…) gemäß der folgenden Vorschrift: (…)
§ 10 Wer erhält die Versicherungsleistung?
Die Versicherungsleistung (siehe § 3) wird zugunsten des versicherten Kreditkontos ausgezahlt.“
Am 03.05.2010 eröffnete das Amtsgericht Potsdam das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Antragsteller zum Treuhänder. Dieser teilte der Versicherung am 31.05.2010 mit, dass er die Erfüllung sämtlicher Versicherungsverträge ablehne und etwaig eingeräumte Bezugsrechte widerrufe (Ablage K3 = Bl. 13 d. A.). Hierauf teilte die Antragsgegnerin mit, die Versicherung sei aufgelöst worden und € 1.654,40 dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben worden. Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin zur Herausgabe auf.
Mit der beabsichtigten Klage möchte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung von € 1.654,40 in Anspruch nehmen […]