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Kündigung der Grundschuld durch Androhung der Zwangsvollstreckung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 72/10 – Urteil vom 23.03.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. März 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 355/09, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage und Klauselgegenklage gegen die von dem Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde mit dem Ziel, diese für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von B… des Amtsgerichts Nauen, Bl. 2388, verzeichneten Grundstücks Flur 13, Flurstück 19 in F…, … Chaussee. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Vaters der Klägerin, dem Zeugen J…. Der Beklagte gewährte den Zeugen J… mit notariellem Vertrag vom 23.11.2003, UR-Nr. 124/2003 des Notars … in B…, ein Darlehen über insgesamt 50.000 €. Das Darlehen sollte mit 11 % jährlich verzinst werden und in jährlichen Raten von 5.000 €, fällig jeweils am 31.12. eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31.12.2004, zur Rückzahlung fällig sein. In Höhe der Darlehensvaluta unterwarf sich der Zeuge J… der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Zugleich bestellte der Zeuge J… zugunsten des Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 50.000 € nebst 11 % Zinsen seit dem Tage der Eintragung und unterwarf den belasteten Grundbesitz der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer nach § 800 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie zu den Gerichtsakten gereichte notarielle Urkunde vom 21.11.2003 (Bl. 13 ff GA) Bezug genommen.

Mit notariellem Vertrag vom 04.10.2007 übertrug der Zeuge J… das Eigentum an dem Grundstück an die Klägerin. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 11.03.2008.

Mit Schreiben vom 10.4.2008 (Kopie Bl. 108 GA), zugestellt durch den Gerichtsvollzieher am 12.04.2008, forderte der Beklagte den Zeugen J… zur Rückz[…]


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