OLG Hamm – Az.: I-15 W 81/11 – Beschluss vom 24.03.2011
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss abgeändert und durch folgende Zwischenverfügung ersetzt:
Der beantragten Löschung steht derzeit entgegen, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass es sich bei der zu löschenden Grundschuld mangels Übergabe des Grundschuldbriefes oder Vereinbarung eines Übergabeersatzes im Sinne des § 1117 Abs. 1 S.2/Abs. 2 BGB um eine Eigentümergrundschuld handelt.
Das Eintragungshindernis kann behoben werden durch Vorlage einer der Form des § 29 GBO entsprechenden Erklärung der eingetragenen Gläubigerin, dass ihr der Brief weder übergeben worden ist, noch sie mit den Eigentümern einen Übergabeersatz im Sinne des § 1117 Abs. 1 S.2/Abs. 2 BGB vereinbart hat.
Zur Behebung des Hindernisses wird eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung gesetzt.
Der Beschwerdewert wird, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Zu Recht hält das Amtsgericht den Löschungsantrag allerdings für derzeit nicht vollziehbar. Dem Senat ist dabei der mit Anschreiben vom 03.02.2011 vorgelegte Antrag der Beteiligten vom 01.02.2011 zur Entscheidung angefallen.
Zutreffend ist das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung davon ausgegangen, dass die beantragte Löschung gemäß § 39 Abs. 1 GBO grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn der die Löschung Bewilligende als Berechtigter des zu löschenden Rechts im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Auch der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 2 GBO ist ersichtlich nicht erfüllt, da kein Fall des § 1155 BGB vorliegt.
Die Löschung könnte daher nur erfolgen, wenn im Sinne des § 22 GBO nachgewiesen wäre, dass entgegen der Eintragung eine Eigentümergrundschuld vorliegt (vgl. für den Fall der Erfüllung einer Hypothekenforderung Senat RPfleger 1990, 157f). An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und sichergestellt sein muss, dass am Verfahren nicht Beteiligte nicht geschädigt werden. Erforderlich ist der volle Nachweis. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller hat in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten (neuen) Eintragung, hier Löschung, entgegenstehen würden; lediglich ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen nicht ausgeräu[…]