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Frachtführerhaftung – Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast des Frachtführers

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LG Mannheim – Az.: 23 O 110/10 – Urteil vom 24.03.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.182,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2010 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/5, der Beklagte 2/5.

3. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma … in … Ansprüche aus abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut geltend.

Die Beklagte führt aufgrund eines Dienstleistervertrages vom 11.12.2001 (Anlage K 45/2f) Transportleistungen für die Fa. … durch von ihr beauftrage Frachtführer durch. Nach § 1 des Vertrages ist Gegenstand die Besorgung der Versendung der Güter des Auftraggebers durch trans-o-flex innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Als Vergütung sind gemäß § 3 feste Entgelte nach der Anlage geschuldet. In einer operativen Abwicklungsvereinbarung sind weitere Einzelheiten der Abwicklung geregelt (Anlage K 46/2).

(Symbolfoto: Von Siwakorn1933/Shutterstock.com)

A. Transportschaden vom 2.2.2010 – LKW-Diebstahl.

Die Firma … beauftragte am 2.2.2010 die Beklagte mit der Durchführung von u.a. sieben hier streitgegenständlichen Transporten von Computerzubehör, IPods etc., für die sie insgesamt gegenüber den Käufern einen Kaufpreis von 3.700,54 € in Rechnung gestellt hatte. Die Transporte kamen bei den jeweiligen Empfängern jedoch nicht an. Mit Schreiben vom 8.6.2010 forderte die Klägerin als Transportversicherer von der Beklagten nähere Angaben zu dem Verlust, insbesondere im Hinblick auf einen von der Klägerin behaupteten LKW-Diebstahl (Anlage K 4). Nachdem die Beklagte entsprechend de[…]


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