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Durchführung von Putzarbeiten an einer Fassade – Prüfungs- und Hinweispflicht Werkunternehmer

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OLG Celle – Az.: 14 U 89/09 – Urteil vom 23.03.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. April 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.463,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 7.078,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2010 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 %, der Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 19 %, der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Kitja Kitja/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht mit der Klage restlichen Werklohn (ursprünglich in Höhe von 6.845,28 €) nebst Verzugszinsen für die Durchführung von Putzarbeiten an der Fassade eines dem Sohn des Beklagten gehörenden Mehrfamilienhauses in R. geltend. Der Beklagte erhebt demgegenüber Mängelrügen und begehrt nunmehr mit einer im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage Schadensersatz in Höhe der von ihm als erforderlich bezeichneten Mängelbeseitigungskosten.

Die Klägerin brachte aufgrund eines vom Beklagten erteilten Auftrages mit vom Beklagten gestellten Materialien auf der vom Beklagten selbst bereits mit Dämmmaterial beschichteten Fassade eine Armierungsschicht mit eingebrachtem Gewebe sowie anschließend eine Schlussbeschichtung aus Silikatstrukturputz auf und verrichtete in diesem Zusammenhang noch weitere Nebenarbeiten. Ferner baute sie einen Teil der vom Beklagten vorab […]


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