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Diebstahl mit Waffen – Subjektive Komponente des Tatbestandsmerkmals des Beisichführens

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OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss 90/11 – Beschluss vom 24.03.2011

Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom … 2010 aufgehoben.

Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Verurteilung der nicht revidierenden Angeklagten B, C und D (§ 357 StPO).

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Darmstadt zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Darmstadt hat die Angeklagten am … 2010 wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls mit Waffen jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Restvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich die gemäß § 335 StPO statthafte, auch form- und fristgemäß eingelegte und in gleicher Weise begründete Sprungrevision des Angeklagten A, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

(Symbolfoto: Von Fuss Sergey/Shutterstock.com)

Die zulässige Revision hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die erhobene Sachrüge greift durch und führt zur Aufhebung des Urteils.

II.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen bereits nicht den Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB.

Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten am … 2010 in dem X-Markt in O1, den Entschluss, mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden, wobei die Angeklagten A und D die Gegenstände entwenden und die Angeklagten B und C die Tat verdecken und für den Abtransport der Gegenstände sorgen sollten. Der Angeklagte D trennte den Sicherungsdraht einer Stichsäge zum Verkaufspreis von 189.- € durch und steckte sie in die Tasche der Angeklagten C. Der Angeklagte D nahm einen Bohrhammer zum Verkaufspreis von 459.-€ aus der Warenauslage und steckte diesen in seinen Hosenbund. Anschließend passierten alle Angeklagten ohne Bezahlung den Kassenbereich. Während der Tatausführung führte der Angeklagte A ein Teppichbodenlegermesser in seiner rechten Hosentasche mit sich, was die anderen Angeklagten wussten.

Diese Feststellungen sind noch geeignet, den[…]


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