Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 32/10 – Urteil vom 23.03.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04. Februar 2010 in der den Parteien am 30. April bzw. 04. Mai 2010 zugestellten Fassung wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04. Februar 2010 in der den Parteien am 12. bzw. 15. Februar 2010 zugestellten Fassung aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten für die Berufungsinstanz, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger erwarben im Jahr 1991 das Eigentum an den Flurstücken 299/1 und 299/2 der Flur 1 in F…. Am 29. Mai 1992 nahmen die Kläger bei der Beklagten zwei Darlehen über 9.000,00 DM und 30.000,00 DM auf. Diese wurden durch Einräumung einer Grundschuld auf den vorgenannten Grundstücken sowie die persönliche Haftungsübernahme der Kläger und sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung in ihr gesamtes Vermögen abgesichert.
Das Flurstück 299/1 verkauften die Kläger im Jahr 1994 für 4.000,00 DM an ihre Tochter und deren Ehemann. Diese errichteten auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, welches sie mit einem durch die Beklagte gewährten Darlehen finanzierten. Der diesbezügliche Darlehensvertrag vom 27. Juli 1994 über 170.000,00 DM weist den Schwiegersohn der Kläger als Darlehensnehmer aus. Die Kläger und ihre Tochter sind als Gesamtschuldner benannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.
Am 10. August 1994 bewilligten die Kläger ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM auf dem Flurstück 299/1. In der Grundschuldbestellungsurkunde sind die Kläger als Eigentümer und Sicherungsgeber und die Tochter und der Schwiegersohn als Darlehensnehmer bezeichnet. In Ziffer 2. der Urkunde unterwarfen sich die Kläger wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen hierauf der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundeigentum. Ferner verpflichteten sich die Kläger, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn gemäß Ziffer 4. der […]