OLG Hamm – Az.: I-20 U 37/10 – Urteil vom 23.03.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.808,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden der Klägerin zu 10% und dem Beklagten zu 90% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus der von ihr bei dem Beklagten für ihre am 24.05.1986 geborene Tochter B unterhaltenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – über den von dem Beklagten bisher erstatteten Betrag von 3.7.16,94 € hinaus – ein weiterer Leistungsanspruch in Höhe von 2.808,45 € nebst Zinsen zu.
I.
Nachdem der Beklagte in 1. Instanz nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. C Berufsunfähigkeitsleistungen (i.e. Rente und Beitragsbefreiung) für den Zeitraum von Juli 2006 bis einschließlich Dezember 2006 erbracht hat, streiten die Parteien in 2. Instanz nur noch um die Frage, ob die Tochter der Klägerin bereits ab Januar 2006 berufsunfähig im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten war.
1. In den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten heißt es unter anderem:
„§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% berufsunfähig (Leistungsstaffel I) oder ist sie es während dieser Zeit geworden, erbringen wir während der jeweils vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen:
a) Beitragsbefreiung (B)
Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen;
b) Rente (R)
Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus.
(…)
(4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, frühestens jedo[…]