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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf sofortige Abberufung der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

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LG Hamburg – Az.: 318 S 72/10 – Urteil vom 23.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 24.03.2010 – 407 A C 18/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft C.straße … c in H.-B.. Die Beigeladene ist seit dem 30.07.2008 Verwalterin der Eigentümergemeinschaft, welche seit ungefähr 1970 von der Rechtsvorgängerin der jetzigen Verwaltung verwaltet wird. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die sofortige Abberufung der Verwaltung, welche am 30.07.2008 für die Dauer von 5 Jahren bestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 05.09.2009 forderte der Kläger die Beklagten auf, der Einberufung einer außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „vorzeitige Abberufung des neuen Verwalters“ zuzustimmen. Keiner der Beklagten reagierte hierauf.

Der Kläger hat das Verlangen auf Abberufung der Verwaltung im Wesentlichen mit Mängeln bei der Führung der Beschlusssammlung begründet, sowie einige weitere Vorwürfe gegen deren Amtsführung erhoben. Noch am 01.09.2009 sei die Beschlusssammlung auf dem Stand vom 22.12.2008 gewesen. Bei der Eintragung zu Nr. 12 fehle die Urteilsformel der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Umstand, dass gegen diese Berufung eingelegt worden sei. Die Eintragung unter Nr. 29 vermerke nicht, dass er, der Kläger, den Beschluss angefochten habe. Der Beschluss zu Nr. 24 sei unter falschem Datum und auch nicht mit exaktem Wortlaut wiedergegeben. Dies treffe auch auf die unter Nr. 26, 36 und 37 eingetragenen Beschlüsse zu. Die vorgenannten Mängel ergäben sich aus der von ihm als Anlage 7 vorgelegten und von ihm am 15.04.2009 fotografierten Fassung der Beschlusssammlung. Eine aktualisierte Fassung der Beschlusssammlung sei ihm erst am 29.10.2009 übersandt worden, in welcher die unter Nr. 26 und Nr. 37 genannten Mängel ebenso wenig wie die von ihm aufgezeigten formellen Mängel behoben seien: Es lägen einige Fehler bei der fortlaufenden Nummerierung vor. Als Versammlungsort sei stets „2 … H., Büro V“ angegeben. Es sei nicht deutlich, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Wohnungseigentümervers[…]


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