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Widerruf einer Verkehrshubschrauberführer-Lizenz wegen fehlender Zuverlässigkeit

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VG Braunschweig – Az.: 2 B 9/11 – Beschluss vom 24.03.2011

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 wiederherzustellen, mit dem sie die Verkehrshubschrauberführer-Lizenz CPL(H) des Antragstellers wegen fehlender Zuverlässigkeit i. S. des § 7 LuftSiG widerrufen hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage, der – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – eine solche Wirkung nicht zukommt, wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers, von der belastenden Maßnahme zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht, wenn dem öffentlichen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Klage, mit der die vollziehbare Entscheidung angefochten wird, offenbar keine Aussicht auf Erfolg hat. So liegt es hier. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2011 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG i. V. m. § 29 Abs. 1 LuftVZO ist die Erlaubnis, ein Luftfahrzeug zu führen, zu widerrufen und der Luftfahrerschein einzuziehen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht nur vorübergehend entfallen sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber bzw. Lizenzinhaber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG bestehen. Die zuletzt genannte Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht, da Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG bestehen.

Dem kann der Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 03.05.2006 eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung getroffen hat. Denn auf diese Feststellung kann er sich nicht (mehr) berufen. Zwar gilt eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung gemäß § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV für die Dauer von fünf Jahren, die heute noch nicht abgelaufen wäre, doch kommt im Fall des Antragstellers eine in § 9 LuftSiZÜV enthaltene Ü[…]


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