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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unrichtige Sachbehandlung bei Beurkundung eines Vorvertrags zu einem Grundstückskauf

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 55/08 – Beschluss vom 24.03.2011

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kostenschuldner hat dem Kostengläubiger etwa angefallene außergerichtliche Kosten im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.326,30 EUR.
Gründe
I.

Das Landgericht hat Folgendes tatsächlich festgestellt:

Mit Datum vom 16.12.2003 beurkundete der Notar einen Vorvertrag, UR-Nr. …/03, über den beabsichtigten Verkauf von 14 Grundstücken an die X & Y Ltd., Stadt1, Großbritannien (nachfolgend die „Käuferin“). Verkäufer waren: 1 ) die GbR „B“, Stadt2, 2) die A GmbH & Co. KG, Stadt3, 3) die C …gesellschaft mbH & Co. in Stadt4 KG, Stadt2, 4) die D GmbH & Co. KG, Stadt2, 5) die F Consulting GmbH, Stadt2, 6) die E GmbH & Co. KG, Stadt2, 7) die G GmbH & Co. … KG, Stadt2, 8) H, Stadt2, – gleichzeitig in Person der hiesige Beschwerdeführer -, 9) die I GmbH & Co. … KG, Stadt2 und 10) die J GmbH, Stadt3 (nachfolgend auch die „Verkäufer“ oder einzeln die „Verkäuferin“). Der Vorvertrag enthält keine Aufteilung des Kaufpreises von 130.000.000 EUR auf die einzelnen Grundstücke oder Verkäufer. Bei der Beurkundung am 16.12.2003 waren sämtliche Verkäufer, vertreten durch den hiesigen Beschwerdeführer, K, sowie Herr L und Rechtsanwalt R1 für die Käuferin erschienen.

Unter dem Datum vom 23.08.2006 stellte der Notar zunächst eine Kostenberechnung auf die GbR „B“ aus und die vollstreckbare Ausfertigung auf den Beschwerdeführer als Gesellschafter der GbR „B“. Hiergegen wendete sich der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt5, …. Der Notar nahm daraufhin die Kostenberechnung zurück und stellte eine neue Kostenberechnung und die vollstreckbare Ausfertigung auf den Beschwerdeführer als Gesellschafter der GbR aus. Die neue Kostenberechnung sieht einen anteiligen Betrag an den Gesamtgebühren vor. Der Notar erhob ausgehend von einem Geschäftswert von 130.000.000 EUR eine einheitliche 20/10-Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO nebst Auslagen in Höhe von 56.225,60 EUR und stellte den Verkäufern 1) bis 8) anteilig einen Teilbetrag nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 38 bis 44 d. A. … und BI. 3 d. A. …(= …, Oberlandesgericht Frankfurt am Main) verwiesen. Die Verkäufer haben sich in selbständigen Verfahren vor dem Landgericht gegen ihre jeweilige Kostenberechnung gewendet. Im Einzelnen hat der Notar die Gebühren wie folgt auf die Verkäufer 1) bis 8) verteilt:

zu 1) a[…]


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