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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – arglistige Obliegenheitsverletzung – Kausalitätsgegenbeweis

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LG Osnabrück – Az.: 9 S 166/19 – Urteil vom 26.03.2020

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 2. Mai 2019, Geschäftszeichen 53 C 3075/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.162,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zahlungsanspruches aus einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Für das Fahrzeug der Marke Volkswagen, Modell Golf, amtliches Kennzeichen pp. besteht bei dem Kläger eine Haftpflichtversicherung. Versicherungsnehmer ist der Beklagte. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, im Folgenden AKB, zugrunde. Der Beklagte war mit dem vorbenannten Fahrzeug am 25. Oktober 2017 in O. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Bei diesem Verkehrsunfall wurde ein weiteres Fahrzeug der Marke Toyota, Modell Yaris, amtliches Kennzeichen pp., welches von Herrn P. geführt wurde, beschädigt.

Der Verkehrsunfall ereignete sich wie folgt: Der Herr P. fuhr mit seinem Fahrzeug vor dem Beklagten touchierte er das Fahrzeug des Herrn P. An dem Fahrzeug des Herrn P. entstand ein Sachschaden. Der Beklagte fuhr weiter.

Herr P. zeigte gegen Mittag des 25. Oktober 2017 den Vorfall bei der Polizei an. Gegen Spätnachmittag/ Abend nahm die Polizei Kontakt mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde am 26. März 2018 von dem Amtsgericht O., Jugendrichter, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldzahlung verurteilt.

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Kosten, welche er gegenüber Herrn P. erbrachte:

Reparaturkosten 1.400,80 €

Sachverständigenhonorar 480,61 €

Kostenpauschale 25,00 €

Rechtsanwaltsgebühren 255,85 €

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, da er sich unerlaubt vom Unfallort entfernte und erst 11 Stunden nach dem Unfall als Täter ermittelt werden konnte.

Das Amtsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 2. Mai 2019 die Klage nach Anhörung des Beklagten sowie Vernehmung der Zeugen P., M., J. und S. abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Beklagte nicht zu ihrer Überzeugung eine Obliegenheitsverletzung arglistig begangen habe. Dem Beklagten sei der Kausalitätsgegenbeweis gelungen. Die Obliege[…]


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