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Gebrauchtwagenkauf – Auslegung eines Kaufvertrages über ein „Bastlerfahrzeug“ – Gewährleistung

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LG Stendal – Az.: 22 S 66/01 – Urteil vom 24.03.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 15. Mai 2010 – 3 C 664/09 – abgeändert und

a) der Beklagte zu 1. verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW VW Caddy, Fahrgestell-Nr. WVWZZZ……………. 1.200,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2009 sowie weitere 185,30 € zu zahlen;

b) festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1. mit der Annahme des an ihn herauszugebenden, unter Nr. 1a) näher bezeichneten PKW Caddy in Verzug befindet;

c) festgestellt, dass der Beklagte zu 1. dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger die Standkosten für das unter Nr. 1a genannte Fahrzeug beim Autodienst EE ab dem 21. April 2009 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen des Klägers haben der Kläger 1/3 und der Beklagte zu 1. 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2. und zu 3. fallen allein dem Kläger zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5.000,00 € abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Für den Beklagten zu 1. wird die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Ben Harding/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kaufpreis sowie Nebenkosten zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme des herauszugebenden PKW in Gläubigerverzug befänden und die dem Kläger entstandenen Standkosten zu tragen hätten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der PKW mangelhaft gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagt[…]


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