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Fristlose Kündigung wegen Untreue – Geständnis im Strafverfahren – Betriebsratsanhörung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 Sa 578/10 – Urteil vom 24.03.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 1. September 2010, Az.: 4 Ca 2515/05, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.762,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.612,90 seit dem 01.11.2005 und aus € 4.149,44 seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 84.637,91 (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2006 zu zahlen.

Die zweitinstanzlich erweitere Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 105.275,81 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 07.10.2005 sowie über Zahlungsansprüche des Klägers bis zum 31.10.2005 und Schadensersatzansprüche der Beklagten.

Der Kläger (geb. am 13.09.1965, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) war seit dem 15.09.2004 bei der Beklagten als kaufmännischer Leiter mit Prokura angestellt. Die Beklagte beschäftigt weit mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes; es besteht ein Betriebsrat.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 204-211 d.A.) haben die Parteien ein Jahresgehalt von € 56.017,00 brutto vereinbart, das sich wie folgt zusammensetzte: € 4.250,00 x 13, zuzüglich Urlaubsgeld von € 767,00. Besteht das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, sollte das Jahresgehalt anteilig bezahlt werden. Das Grundgehalt sollte ab 01.04.2005 auf € 4.650,00 und ab 01.10.2005 auf € 5.000,00 erhöht werden. Zum Grundgehalt zahlte die Beklagte monatlich einen Zuschuss zu den Kontoführungskosten von € 1,53 sowie einen Zuschuss für eine Zusatzrente in Höhe von € 80,63. Im September 2005 zahlte sie dem Kläger ein Grundgehalt von € 5.400,00 brutto. Außerdem stellte sie dem Kläger ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der Kläger selbst […]


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