VG Bremen – Az.: 5 V 2090/10 – Beschluss vom 24.03.2011
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers hinsichtlich der Ziffer 3 der Verfügung vom 07.12.2010 aufschiebende Wirkung hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 16.06.2009 (21 Ds 901 Js 61403/02) wurde der Antragsteller in einem Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges freigesprochen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Antragsteller nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen seit 1998 an psychischen Auffälligkeiten leide, die diagnostisch einer schizophrenen Psychose zugeordnet werden müssten. Bei der Begutachtung habe sich der Antragsteller psychopathologisch hochgradig auffällig gezeigt. Konzentration und Auffassung seien reduziert gewesen. Im formalen Denken sei er teilweise weitschweifig, teilweise sprunghaft gewesen, teilweise habe er am Thema vorbeigeredet. Psychomotorisch sei der Antragsteller hochgradig unruhig gewesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller von akustischen Halluzinationen berichtet. Aufgrund der offensichtlich bei dem Antragsteller vorliegenden überdauernden paranoid-halluzinatorischen Symptomatik mit den beschriebenen Auffälligkeiten in den Bereichen der Auffassung, der Konzentration, des Denkens, der Affektivität und der Psychomotorik sei das seelische Gefüge des Antragstellers und sein Realitätsbezug so tiefgreifend beeinträchtigt, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich vermindert, jedoch sehr wahrscheinlich sogar aufgehoben sei. Für den Antragsteller lägen deshalb die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor.
Nach Mitteilung des Urteils und der Bitte um Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers durch die Staatsanwaltschaft Bremen forderte das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Bremerhaven den Antragsteller mit Schreiben vom 19.04.2010 auf, sich einer Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen. Nach nochmaliger mündlicher Aufforderung kündigte die Führerscheinstelle mit Schreiben vom 27.05.2010 dem Antragsteller an, ihm mit Blick auf die bisher ausgebliebene Untersuchung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Antragsteller unterzog sich darauf hin einer U[…]