Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchsuchungsanordnung – Anfangsverdacht aufgrund  anonymer Anzeige

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Hildesheim – Az.: 26 Qs 61/20 – Beschluss vom 27.10.2020

In dem Ermittlungsverfahren hat die 16. große Strafkammer des Landgerichts Hildesheim auf die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim vom 28.07.2020 (109 Gs 718/20) und 25.08.2020 (109 Gs 835/20) am 27.10.2020 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hildesheim vom 28.07.2020 (109 Gs 718/20) und 25.08.2020 (109 Gs 835/20) rechtwidrig waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim hat das Amtsgericht Hildesheim mit Beschluss vom 28.07.2020 (109 Gs 718/20) in dem wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführten Verfahren die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen des Beschuldigten in der Luisenstraße 30 in Hildesheim gemäß §§ 102, 105 StPO angeordnet, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Schusswaffen und Munition führen werde. Den Verdacht hat das Amtsgericht auf einen anonymen Hinweis gestützt.

Noch bevor die Durchsuchung erfolgte, hat das Amtsgericht Hildesheim auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 25 08.2020 (109 Gs 835/20) die Durchsuchung des Bankschließfaches des Beschuldigten bei der Kreissparkasse Hildesheim/Goslar/Peine zum Zwecke des Auffindens von scharfen Schusswaffen, Munition und Waffenbauteilen angeordnet.

Die Durchsuchungen sind am 28.08.2020 von Polizeibeamten vollzogen worden.

Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.09.2020 gegen diese Durchsuchungsbeschlüsse Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der angeordneten Durchsuchungen festzustellen. Das Amtsgericht Hildesheim hat mit Beschluss vom 14.10.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Il.

Die Beschwerde zulässig und auch begründet.

1. Auch wenn die Durchsuchung bereits beendet und die Beschwerde insoweit prozessual überholt ist, bleibt die Beschwerde zulässig. Sie ist nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, weil es sich bei der richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten um einen tiefgreifenden — wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden — Grundrechtseingriff handelt und sich die Belastung durch die Maßnahme nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren kaum erlangen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv